AGB

Liefer- und Geschäftsbedingungen des freiberuflichen Fotografen Tobias Hase

 

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Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt)
gelten vorbehaltlich individueller Vereinbarungen, für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials (analog, digital, Bewegtbild inkl. Audio und wird im folgenden als Material bezeichnet) zur Veröffentlichung.
Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Fotografen und zwar auch für den Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein oder Angebot nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.
Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden/Auftraggebers/Bestellers (im folgenden Kunden genannt) gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

 

Honorare

Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend.
Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare enthalten keine Nebenkosten für Versand- und Materialkosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden und vom Kunden zu tragen sind.
Honorare richten sich nach den aktuellen Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing (MFM).
Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist.
Hat der Kunde bei exklusiv angebotenem Material nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Kunde
anderweitig angeboten werden.
Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen entsprechend, ebenso sofern ein Pauschalpreis vereinbart war. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Kunde nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Kunden kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

 

Auftragsproduktionen

Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.
Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
Wird für die Herstellung des Materials ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart, so sind Nebenkosten (Reisekosten,
Versandkosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) nicht enthalten und diese Nebenkosten sind vom Kunde zu tragen.
Hat der Kunde dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung des Materials gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerischtechnischen
Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

Stornierung / Terminabsagen

Der Fotograf ist in jedem Fall berechtigt bei einer Absage oder Stornierung von bestellten/vereinbarten Leistungen oder Produktionen durch den Kunden seine bis dahin entstandenen Kosten, Auslagen, seinen zeitlichen Aufwand und jede ausgeführte Leistung im Zusammenhang mit der Bestellung / Produktion dem Kunden in Rechnung zu stellen einschließlich der Honoirare für bereits beauftrage Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter, Modelle, Stylisten, Visagisten).
Sagt der Kunde einen Auftrag, Fototermin oder Produktionstag in einem Zeitraum von weniger als 30 Tagen aus Gründen ab, die der Fotograf nicht zu verantworten hat, so ist vom Kunden 30 % des vereinbarten Honorars zu leisten. Bei einer Absage in einem Zeitraum von weniger als 7 Tagen vor dem Termin, ist vom Kunden 75 % des vereinbarten Honorars zu leisten.

 

Urheberrecht

Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenbvereinbarung) festgelegten Umfang. Wurde keine Vereinbarung getroffen, wird grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung eingeräumt. . Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen erlaubt. Dies
gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Fotografen auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der
Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und sind gesondert zu honorieren.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht erfolgen.
Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet.
Mit den gelieferten Fotodateien verbundene IPTC-Datenfelder und die darin enthaltenen Informationen, einschließlich der Kontakt- und Adressdaten, dürfen nicht entfernt oder geändert werden.
Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Material darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Kunde ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien)
verpflichtet.
Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt.
Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Bei der Verarbeitung des Materials ist der Kunde verpflichtet, Material des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft wird.
Der Kunde ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen,
insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Kunde nicht verbunden.
Der Kunde gestattet dem Fotografen mit dem Material, das im Rahmen eines Auftrags entstanden ist, uneingeschränkt Eigenwerbung zu betreiben. Dies beinhaltet das Veröffentlichen von Material
im Internet, Portfolio-Präsentationen unabhängig von der Art des Trägermediums oder der Darbietung, Versand von Emails, Postkarten und sonstigen Druckerzeugnissen und Publikationen.
Auch ist der Fotograf berechtigt den Kunden mit seiner Firmierung in einer Kundenliste zu führen und zu veröffentlichen.

 

Rückgabe des Material

 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unaufgefordert und spätestens innerhalb von 6 Wochen  nach Veröffentlichung ein Belegexemplar (print oder digital) zu übersenden.  

 

Haftung, Kosten

Der Kunde haftet bei analogem Material für das überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung.
Der Fotograf haftet nicht, wenn eine auf Fotos abgebildete Person mit einer Veröffentlichung in bestimmten Zusammenhängen nicht einverstanden ist. Soweit durch die Nutzung des Bildmaterials
Allgemeine Persönlichkeitsrechte oder das Recht am eigenen Bild einer abgebildeten Person verletzt werden können, obliegt die Einholung der Freigabe dem Kunden. Kommt es aufgrund einer
nicht eingeholten Zustimmung zu Schadensersatzansprüchen an der verletzten Person, hält der Kunde den Fotografen von diesem Schadenersatzanspruch und Verfahrenskosten frei.
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
Beabsichtigt der Kunde eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen.
Holt der Kunde die Zustimmung nicht ein, hat er den Fotografen von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Unterbleibt die Namensnennung des Fotografen nach § 13 UrhG oder verstößt der Kunde gegen §14 UrhG, so hat der Fotograf Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 %
zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Kunde demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Kunde hat den Fotografen von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes
resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Liefertermine für Material sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Fotograf informiert den Kunden hiermit, dass er über keine Meisterausbildung nach der Handwerksordnung verfügt.
Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten. 
Die Schadensersatzpflicht des Fotografen wird der Höhe nach begrenzt auf das Honorarvolumen des jeweiligen Auftrags. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer, geringerer, oder gar kein Schaden eingetreten ist. 

 

Gewährleistung

Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Kunde zunächst nur eine
Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen
verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Kunde nur das
Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen
Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Kunde trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Fotograf übernimmt daher ohne weitere Abrede keine
Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Kunde, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder
stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Kunde. Für die Klärung solcher
Rechte ist regelmäßig der Kunde verantwortlich; der Kunde muss die eventuellen Kosten -einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit -einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Fotografen
und dem Kunde streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck
vereinbart wurde, ist der Kunde beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Kunde Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder
durchsetzen, hat der Kunde den Fotografen von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Fotografen trifft die Haftung gegenüber dem Kunde nach den vorstehenden Absätzen.
Das gilt auch dann, wenn der Kunde die Rechte am Beitrag/Material an Dritte überträgt.
Der Kunde wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild
und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV). Alternativ kann der Kunde mit dem Fotografen vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich
eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Der Fotograf haftet nicht für Schäden, die beim Kunde im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Fotografen angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren und Schadsoftware in oder an E-Mails oder
vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Kundes angeschlossenen Geräten des
Fotografen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese
Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Kunde wird durch den Fotografen darauf hingewiesen, dass der Kunde gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen
eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann.
Informationen erhält der Kunde hierzu beim GDV.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Fotograf oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Fotograf Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Fotografen oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem
bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Fotografen verletzt wurde.
Bei Auftragsarbeiten ist der Kunde für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen verantwortlich. (z.B. Genehmigung für Produktionen im öffentlichen Raum oder auf privatem Grund
oder öffentlichen Einrichtungen). Kommt es aufgrund nicht eingeholter Genehmigungen/Zustimmung zu Ansprüchen Dritter, hält der Kunde den Fotografen von diesem Ansprüchen und resultierenden
Verfahrenskosten frei.

 

Hinweis

Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten
bei Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)
bzw. bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.

 

Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München, der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.